Arbeitsvertrag – Ihr Anspruch

Sie haben einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wenigstens aber auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Viele Arbeitnehmer haben aber gleichwohl keinen Arbeitsvertrag. Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, mag dies unproblematisch sein, wenn es zum Streit kommt.

Nicht alle Regelungen eines Arbeitsvertrages sind wirksam. Besonders bei älteren Arbeitsverträgen haben die Rechtsprechung oder gar Gesetzesänderungen zur Unwirksamkeit einzelner Regelungen geführt.

Wir prüfen und erstellen für Sie Arbeitsverträge. Um hier schnell Klarheit zu schaffen, sollten Sie nicht zögern, Kontakt mit uns aufzunehmen.

 

Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann sollten Sie schnell reagieren, denn die Fristen im Arbeitsrecht sind kurz. Werden diese Fristen versäumt, ist es Ihnen in der Regel nicht mehr möglich, gegen die Kündigung vorzugehen. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur aus bestimmten Gründen möglich. Überdies gilt Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, so ist dieser bei Personalmaßnahmen zu beteiligen. Es ist nicht selten, dass diese Regelungen beim Ausspruch einer Kündigung nicht beachtet werden.

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder im Anschluss an eine Kündigung einen Abwicklungsvertrag an, so kann dies bei sich anschließender Arbeitslosigkeit dazu führen, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.

Eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit erhalten Sie in aller Regel auch, wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde. Soweit ein Verhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigt, ist die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht zwingend zu empfehlen. In vielen Fällen wurde zuvor keine einschlägige oder aber fehlerhafte Abmahnung erteilt, so dass eine fristlose Kündigung auch hieran scheitern kann.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich in den meisten Streitfällen auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, dies aber zumeist erst im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wir vertreten Sie in Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung!

 

Lohn – Korrekte Vergütung

Gibt es einen Tarifvertrag, der die Entlohnung regelt, so bestimmt dieser die zutreffende Vergütung des Arbeitnehmers. Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit nicht in die richtige Tarifgruppe eingruppiert wurden. Zulagen wegen Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwerniszulagen werden nicht selten falsch berechnet oder überhaupt nicht berücksichtigt.

Viel Zeit haben Sie nicht, um Ihre Lohnforderungen geltend zu machen. Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschluss- und Verfallklauseln. Nach Ablauf der dort genannten Fristen ist eine Durchsetzung von Lohnforderungen nicht mehr möglich.

Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Lohnabrechnung? Dann vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns!

 

Urlaub und Arbeitszeiten

Nicht immer wird der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche nach seinen Vorstellungen umsetzen können. Dringende betriebliche Erfordernisse können dazu führen, dass der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren kann. Urlaub, der nicht im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann, sollte in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden. Gleichwohl verfallen Resturlaubsansprüche, wenn sie nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Was aber ist, wenn Sie Ihren Urlaub nicht nehmen können, weil Sie dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sind?

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist oftmals nicht genommener Urlaub abzugelten.

Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt. Die Frage ist, ob Überstunden pauschal durch eine entsprechende Vergütung abgegolten oder aber gesondert zu vergüten sind. Das Arbeitszeitgesetz geht davon aus, dass innerhalb eines entsprechenden Zeitraums ein Ausgleich der Überstunden durch weniger Arbeit erfolgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies in der Praxis oftmals so nicht gehandhabt wird.

Haben Sie wegen Ihres eigenen Arbeitsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitszeiten und die Urlaubsregelungen Bedenken, sollten wir einen Termin zur Besprechung vereinbaren!

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dies ist aber zeitlich begrenzt, denn nach 6 Wochen endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Arbeitsunfähigkeit auf ein und derselben Erkrankung beruht. Schwierig wird es aber, wenn es sich um eine neue Erkrankung handelt und nicht um eine sogenannte Folgeerkrankung. Diese entscheidende Frage birgt erhebliches Konfliktpotenzial zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne!

 

Zeugnis – Wahrheit und Klarheit

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie in aller Regel einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Über die Jahrzehnte hat sich eine sogenannte Zeugnissprache etabliert. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, ein Zeugnis ist durchweg positiv formuliert. Doch das ist nicht immer der Fall! Bestimmte Formulierungen sind nicht unbedingt im wörtlichen Sinne zu verstehen, sondern können genau das Gegenteil zum Ausdruck bringen. Der geübte Zeugnisleser weiß genau, was gemeint ist.

Haben Sie Zweifel, ob Ihr Zeugnis Ihre Leistungen korrekt wiedergibt, sprechen Sie uns gerne an! Wurde das Zeugnis erst vor kurzem erteilt, könnten Sie einen Zeugnisberichtigungsanspruch haben.

 

Beamte und öffentlicher Dienst

Beamte sind keine Arbeitnehmer. Wir können Sie bei Ihren Beförderungsangelegenheiten unterstützen. Wurden Ihre Versorgungsbezüge beim Eintritt in den Ruhestand falsch berechnet? Wir helfen Ihnen!

Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes gelten wiederum die Regelungen des privaten Arbeitsrechts, wobei die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. die Tarifverträge der Länder (TVL) geregelt sind.

Wir beraten und vertreten Sie gerne! Nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf!