Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Wenn Sie einen Antrag auf Scheidung Ihrer Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellen möchten, ist hierfür gesetzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen.

Auch geht dieser Schritt oftmals mit einer Vielzahl von Fragen über die zu regelnden Folgesachen einher. Wir beantworten Ihnen gerne alle hierzu auftretenden Fragen und begleiten Sie durch das Scheidungsverfahren.

Ein solches kann im Einvernehmen beider Eheleute erfolgen. Insoweit sind wir grundsätzlich bemüht, eine für beide Ehegatten faire und ausgewogene Lösung sämtlicher zu regelnden Folgesachen und Probleme herbeizuführen. Hierdurch können wir maßgeblich dazu beitragen, dass die oftmals emotionalen und finanziellen Belastungen reduziert werden.

Sollte indes eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, sind wir Ihnen auch gerne mit aller Konsequenz bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Falls es Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht möglich sein sollte, die Kosten des Scheidungsverfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Auch insoweit stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Ehegattenunterhalt

Sollten Sie in Ihrer Ehe über weniger Einkommen verfügen, als Ihr Ehegatte, so steht Ihnen in der Regel ein Unterhaltsanspruch zu. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen dem Unterhaltsanspruch bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt, der erst nach Rechtskraft der Scheidung geschuldet ist. Bei einer Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Positionen zu berücksichtigen. Um einen solchen Anspruch korrekt errechnen zu können, bedarf es daher der Inanspruchnahme eines fachlich kompetenten Rechtsanwalts. Gerne stehen wir Ihnen hier mit unserem Wissen zur Verfügung und errechnen Ihnen Ihre Unterhaltsansprüche, die im Bedarfsfall dann auch gegenüber dem anderen Ehegatten durchgesetzt werden können.

 

Kindesunterhalt

Unabhängig von der Frage, in welcher Höhe ein Unterhalt für den Ehegatten geschuldet ist, besteht ein gesonderter Unterhaltsanspruch für die gemeinsamen Kinder. Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei welchem die Kinder ihren überwiegenden Lebensmittelpunkt haben, die Unterhaltspflicht durch Betreuung. Der andere Ehegatte muss zum Ausgleich dafür einen Barunterhalt leisten.

Ob und in welcher Höhe dieser gezahlt werden kann und muss, bemisst sich unter anderem auch nach der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Das Gesetz sieht vor, dass diesem auch ein Mindestbetrag verbleiben muss, damit er selbst nicht in die Gefahr kommt, öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Auf der anderen Seite besteht bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so dass oftmals nicht ausschlaggebend ist, was der Elternteil als Einkommen erzielt, sondern was er erzielen kann. Die Anforderungen hierzu sind hoch.

Bei volljährigen Kindern geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese keiner Betreuung bedürfen, so dass grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden. Die Grundlagen dieser Berechnung sind anders, als bei minderjährigen Kindern.

 

Vermögensauseinandersetzung

Im Zuge einer Trennung oder Scheidung sind eine Vielzahl von vermögensrechtlichen Fragen zu beantworten. So treten oftmals folgende Fragen auf: Was wird mit dem gemeinsamen Haus? Wer bleibt dort wohnen? Wer muss die Kosten hierfür tragen? Soll es verkauft werden? Was ist mit den gemeinsamen Konten oder sonstigen Vermögenswerten? Wie wirkt sich die Scheidung bzw. Trennung steuerrechtlich aus? Wer haftet für welche Schulden?

Bei der Beantwortung all dieser Fragen und Lösung der hierdurch auftretenden Probleme sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Zugewinnausgleich

Wenn Sie und Ihr Ehegatte keinen Ehevertrag geschlossen haben, befinden Sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach Beendigung der Ehe stellt sich insoweit die Frage, ob Ihnen aufgrund der Vermögensmehrung während der Ehe ein Ausgleich gegen den anderen Ehegatten zustehen könnte. Insbesondere, wenn Sie Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe erhalten haben, kann sich dies zu Ihren Gunsten auswirken. Vertrauen Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf unsere kompetente Beratung und langjährige Erfahrung im Bereich des Familienrechts.

 

Familienrechtliche Vereinbarungen

Grundsätzlich ist es gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten sinnvoll, zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen einvernehmliche, vertragliche Regelungen zu treffen. Diese Eheverträge können bereits vor der Heirat, aber auch noch danach und auch nach einer Trennung bzw. Scheidung geschlossen werden. Gegenstand dieser Verträge können nahezu alle im Zuge der Trennung auftretenden Probleme sein. Das Gesetz gibt den Eheleuten insoweit eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten. Wir helfen Ihnen gerne dabei, mit Ihrem Partner eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden und diese entsprechend vertraglich zu fixieren. Hierdurch können Sie eine zum Teil langwierige, kostspielige und nicht zuletzt auch emotional belastende gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Wenn Sie hierzu Fragen haben oder eine entsprechende Unterstützung wünschen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.